Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der TUP GmbH Textilverarbeitung und Polsterei

§ 1 Geltungsbereich

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der TUP GmbH Textilverarbeitung und Polsterei – nachfolgend „TUP“ genannt – und ihren Kunden – nachfolgend „Vertragspartner“ genannt.

(2) Wünscht der Vertragspartner Abweichungen oder widersprechende Geschäftsbedingungen, so werden diese auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen die TUP nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

(3) Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der TUP

§ 3 Nachlieferungsfrist

(1) Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag tritt nicht ein, wenn der Vertragspartner während der Nachlieferungsfrist der TUP erklärt, daß er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Die TUP wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Vertragspartner sich auf Anfrage der TUP innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

(2) Im Falle eines Fixgeschäftes werden Schadensersatzansprüche auf die Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 4 Unterbrechung der Lieferung

(1) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist um die Dauer der Behinderung, mindestens jedoch um 5 Wochen zuzüglich der Nachlieferungsfrist von 12 Tagen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

(2) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn den Obliegenheiten gemäß Ziffer 1 Genüge getan wurde.

§ 5 Mängelrüge

(1) Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 7 Werktage nach Empfang der Ware schriftlich gegenüber der TUP geltend zu machen.

(2) Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt für alle handelsüblichen Abweichungen, es sei denn, daß der Vertragspartner eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen hat die TUP das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 3 Wochen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt die TUP die Frachtkosten.

(4) Nach Ablauf der in Ziffer 3 genannten Frist hat der Vertragspartner nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Versteckte Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber der TUP zu rügen. Der Vertragspartner kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners.

(2) Die Gefahr geht ab Werk auf den Vertragspartner über.

(3) Verzögert sich der Versand wegen Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

§ 7 Verzug

(1) Kommt der Vertragspartner mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem ihm die TUP eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt hat, ist die TUP wahlweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Erfüllung in Höhe von pauschal 10% des Bruttorechnungswertes des Liefergegenstandes zu verlangen. Besteht zwischen der TUP und dem Vertragspartner eine Rahmenvereinbarung so kann die TUP auch ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vertragspartner an der weiteren von ihr zukünftig geschuldeten Leistung/Ware ausüben.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln Eigentum der TUP. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der TUP in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

(2) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für die TUP, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Vertragspartner nicht das Eigentum gemäß §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht der TUP gehörenden Sachen erwirbt die TUP Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

(3) Der Vertragspartner ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner hiermit im voraus an die TUP ab und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Vertragspartner, bis auf Widerruf durch die TUP, weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.

§ 9 Gerichtsstand

(1) Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist das Gericht am Hauptsitz der TUP.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird deren Wirksamkeit im Übrigen dadurch nicht berührt.

(2) Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand 09/2024